Info: Für den Ernstfall vorsorgen
(aus dem Seniorenwegweiser, Landkreis Verden, 2010)
[Nach einer Einleitung folgen Texte zu Vorsorgevollmacht, Gesetzliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Testament und Dokumentenmappe. (Anmerkung fürs Internet) ]
Jeder Mensch kann plötzlich durch Krankheit, Unfall oder Behinderung in eine Lage geraten, in der er seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen kann und Unterstützung benötigt.
Sorgen Sie deshalb frühzeitig vor, dass Ihr Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn sie diesen nicht mehr selber äußern können! Das hilft auch den Personen, die in einem solchen Fall die Entscheidungen für Sie treffen müssen (zum Beispiel Angehörige, Ärzte, Betreuer).
Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Möglichkeiten auf, Vorsorge zu treffen:
Wichtige Hinweise vorab:
Vor dem Verfassen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung sollten Sie sich auf jeden Fall ausführlich beraten lassen!
Bei einer Vollmachtserteilung empfiehlt es sich, den Inhalt vorab mit der vorgesehenen Vertrauensperson zu besprechen.
Wenn Sie entsprechende Dokumente verfasst haben, bewahren Sie diese so auf, dass sie im Notfall gefunden werden. Teilen Sie gegebenenfalls einer Vertrauensperson mit, wo sich die Originale befinden.
Überprüfen Sie einmal jährlich, ob die Erklärungen noch Ihrem Willen entsprechen. Dokumentieren Sie dies mit aktuellem Datum und erneuter Unterschrift.
Vorsorgevollmacht
Mit Hilfe von Vollmachten (zum Beispiel einer Bankvollmacht) können Sie Personen Ihres Vertrauens die Erlaubnis erteilen, alle oder auch nur bestimmte Aufgaben für Sie zu treffen.
Soll der oder die Bevollmächtigte erst in dem Fall für Sie tätig werden dürfen, wenn Sie selbst geschäfts- oder handlungsunfähig werden, spricht man von einer Vorsorgevollmacht.
In der Vorsorgevollmacht können Sie nicht nur festlegen, wer in welchem Rahmen für Sie handeln soll, sondern auch alle Wünsche äußern, die Sie berücksichtigt wissen wollen. Dies kann zum Beispiel Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre finanziellen Belange, die Auswahl eines Altenheimes, gesundheitliche Fragen oder vieles mehr betreffen.
Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form, allerdings sollte sie verständlich formuliert sein. Nicht vergessen werden darf der Name des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie der Umfang der Vertetung. Datum und Ort der Unterschrift des Vollmachtgebers dürfen natürlich ebenso wenig fehlen wie dessen Unterschrift.
Eine Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Vertretung in Immobilien- oder Grundstücksangelegenheiten im Rahmen der Vollmacht erfolgen soll.
Leider gibt es immer wieder Probleme mit Vorsorgevollmachten bei Banken und Sparkassen. Es kann daher die Notwendigkeit bestehen, Konto- oder Bankvollmachten direkt bei dem kontoführenden Geldinstitut zu erteilen.
Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entbehrlich machen. Da der oder die von Ihnen Bevollmächtigte nicht vom Amtsgericht "überwacht" wird, sollten Sie eine solche Vollmacht allerdings nie leichtfertig, sondern nur einer Person Ihres besonderen Vertrauens erteilen.
Gesetzliche Betreuung
Wenn jemand seine Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behidnerung nicht mehr selber wahrnehmen kann und die notwendigen Angelegenheiten auch nicht durch unterstützende Maßnahmen von Familienangehörigen, Bekannten, sozialen diensten oder Bevollmächtigten (siehe oben) besorgt werden können, kann eine gesetzliche Betreuung von dem jeweils zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden.
Das Wesen der gesetzlichen Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein gesetzlicher Vertreter (= Betreuer) bestellt wird. Hierbei handelt es sich nicht mehr - wie früher - um eine Entmündigung, sondern die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt durchaus erhalten.
Die Betreuung umfasst auch nicht mehr automatisch alle Lebensbereiche, sondern wird nur für die Bereiche eingerichtet, für die tatsächlich Hilfe benötigt wird. Das kann zum Beispiel sein:
- Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Rente, Entgegennahme von Geldern)
- Gesundheitsvorsorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertetung vor Ämtern und Behörden
- Aufenthaltsbestimmung (zum Beispiel bei der Auswahl eines Heimplatzes) und so weiter.
Die betreute Person behält dabei ein Selbstbestimmungsrecht, soweit sie einsichs- beziehungsweise einwilligungsfähig ist. diese rechtliche Betreuung kann eine nahestehende Person, ein Verwandter oder Bekannter übernehmen. Wenn eine solche ehrenamtliche Person nicht zur Verfügung steht oder aus bestimmten Gründen die Betreuung nicht übernehmen kann, kann das Amtsgericht auch einen Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer) bestellen.
Der Betreuer wird durch das Amtsgericht bestellt und in der Regel einmal jährlich überprüft. Der Betreuer muss unter anderem nachweisen, wie er das Einkommen und Vermögen des Betreuten verwaltet hat, aber auch, ob und welche Maßnahmen er zur Rehabilitation genutzt hat und wie es dem betreuten Menschen gesundheitlich und persönlich geht.
Hinweis: Wenn Sie ehrenamtlich die gesetzliche Betreuung für jemanden übernehmen möchten, können Sie sich an die Betreuungsstelle (Adresse siehe weiter unten) oder an die Wohlfahtsverbände wenden!
Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann man schon im Vorfeld schriftlich festlegen, wer, wenn nötig, als Betreuer bestellt und wie die Betreuung geführt werden soll.
Sie können in einer solchen Verfügung verschiedene Regelungen treffen, die Ihnen wichtig sind. Zum Beispiel: Regelungen zu ärztlichen Behandlungen und zur Organsiation der persönlichen Angelegenheiten, zum Aufenthalt (ob Sie in einem Heim gepflegt werden möchten, welches Heim Sie sich aussuchen würden) oder andere, Ihnen wichtige Wünsche für die Gestaltung Ihres weiteren Lebens. Grundsätzlich sind diese Wünsche durch das Vormundschaftsgericht und auch durch einen Betreuer zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn diese Wünsche unrealisitisch sind, Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder eine Umsetzung dem Betreuer nicht zumutbar ist.
Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form, allerdings sollte sie verständlich formuliert sein. Der Verfasser muss eindeutig erkennbar sein. Die Wünsche sollten differenziert und eindeutig geäußert werden. Falls Sie in der Betreuungsverfügung eine Person benennen, die zum Betreuer bestellt werden soll: Sprechen Sie vorher mit dieser Person, ob sie zur Übernahme der gesetzlichen Betreuung bereit wäre. Datum und Ort der Unterzeichnung dürfen ebenso wenig vergessen werden wie die Unterschrift des Verfügenden. Eine Betreuungsverfügung kann bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.
Ansprechpartner: Roland Kirschke, Anke Schwacke
Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller)
Tel. 04231 -15 - 519 oder 15-537
Ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung ist, abhängig vom Wohnort, zu stellen beim
Amtsgericht Achim, Obernstr. 40, 28832 Achim; Tel. 07202-9 15 80
Amtsgericht Verden, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller); Tel. 04231 181
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legen Sie bereits in gesunden Zeiten im Voraus fest, ob und wie Sie im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten Situationen behandelt werden wollen. In erster Linie richtet sich die Patientenverfügung an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die in einer PAtientenverfügung geäußerten Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn Ihr erklärter Wille für eine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
Beschreiben Sie die Krankheitssituation und den Zeitpunkt, an dem sie eine bestimmte ärztliche Maßnahme zulassen oder ablehnen wollen, eindeutig und unmissverständlich. Je genauer und für eine Arzt zweifelsfrei Sie die Patientenverfügung verfassen, um so eher wird Ihr Wille uneingeschränkt Beachtung finden. Bedenken Sie aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen: eine aktive Sterbehilfe ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Formulierungen sollten - gegebenenfalls zusammen mit Ihrer Familie - wohl überlegt und am besten mit einem Arzt Ihres Vertrauens besprochen werden.
Überprüfen Sie später regelmäßig, ob die Patientenverfügung und der darin geäußerte Wille vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts immer noch aktuell sind. Die Altersforschung hat belegt, dass eine Akzeptanz und Bewertung von Erkrankungen lebensabschnitts- und damit altersabhängig sind.
Bestätigen Sie deshalb in regelmäßigen Abständen durch Ihre mit Datum versehene Unterschrift Ihre Patientenverfügung. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Wenn Sie einer bestimmten Vertrauensperson die Befugnis erteilen wollen, sie im Ernstfall im Sinne Ihrer Patientenverfügung zu verteten, können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung darauf hinweisen.
Testament
Mit einem Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass so aufgeteilt wird, wie sie es wünschen. Wenn kein Testament vorliegt, wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erfolge verteilt.
Da es sich bei dem Erbrecht um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt, kann in diesem Ratgeber nicht im einzelnen darauf eingegangen werden. Eine kostenlose Broschüre zum Thema "Was sie über das Erbrecht wissen sollten, erhalten Sie bei Bundesministerium für Justiz oder auch bei den Amtsgerichten.
Lassen Sie sich eventuell von einem Rechtsnawalt oder Notar beraten, wie die gesetzliche Erbfolge in ihrem Fall aussehen wird, und ob es ratsam ist, ein Testament aufzusetzen.
Ein Testament muss nicht zwingend von einem notar erstellt werden, sondern Sie können dies auch selbst verfassen. Hierbei muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben werden. Gültig wird es erst mit: Ort, Datum und der vollständigen Unterschrift mit Vor- und Nachnamen. Bei ehegatten müssen beide unterschreiben.
Wichtig: Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, wenn es nicht mehr Ihrem Willen entspricht.
Dokumentenmappe
Wir raten Ihnen für den Fall, dass wichtige Unterlagen benötigt werden, eine Dokumentenmappe oder Dokumentenkassette anzulegen. Zu den wichtigen Unterlagen gehören:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Familienstammbuch
- Sozialversicherungsunterlagen
- Rentenbescheide
- Arbeitsverträge
- Wertpapiere
- Sparbücher
- Versicherungspolicen
- Testament
- Vollmachten
Teilen Sie einer Person Ihres Vertrauens mit, wo Sie diese Mappe aufbewahren.
aus dem Seniorenwegweiser, Landkreis Verden, 2010
Autor: Landkreis
Umsetzung:Senioren- u. Behindertenbeirat
Letzte Änderung: 03.02.2010