Info: Finanzielle Hilfen
(aus dem Seniorenwegweiser, Landkreis Verden, 2010)
[Sie finden hier Texte zu Grundsicherung, Befreiung von der Zuzahlung bei Arzneimitteln usw., Wohngeld, Hilfe zur Pflege, Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, Telefonvergünstigungen (Sozialanschluss), Rechtshilfe (Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe) und Bestattungskosten; (Anmerkung fürs Internet) ]
Grundsicherung
Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzes (SGB XII) erhalten. Eine Unterhaltsprüfung der Angehörigen findet in der Regel nicht statt.
Weitere Auskünfte erteilt der
Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller)
Tel. 04231 - 15 - 217
Befreiung von der Zuzahlung bei Arzneimitteln usw.
Viele Personen müssen hohe Beträge an Zuzahlungen für Arzneimittel, Praxisgebühr und ähnliches leisten. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wurde eine Grenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens eingefürt. Wenn Sie diesen Betrag erreicht haben, können Sie von den restlichen Zuzahlungen in dem Kalenderjahr befreit werden.
Sammeln Sie die Belege für die Zuzahlungen und stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, wenn die 2%-Grenze erreicht ist.
Für Personen, die chronisch krank sind, gilt eine Belastungsgrenze von 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Wohngeld
Das Wohngeld hat die Aufgabe,ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Wohngeld gibt es für Mieter eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss und für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss.
Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von
- der Zahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung,
- der Höhe des anrechenbaren Haushaltseinkommens.
Den Wohngeldantrag stellen Sie beim
Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller)
Tel. 04231 - 15 - 384.
Dort hält man Formulare bereit und berät Sie gerne in allen Fragen des Wohngeldrechts. Bitte beachten Sie, dass Wohngeld frühestens vom Ersten des Monats gewährt wird, in dem Sie den Antrag stellen.
Hilfe zur Pflege
Sofern Sie pflegebedürftig sind und Hilfe zu Hause benötigen oder in ein Pflegeheim ziehen wollen und die Kosten hierfür aber nicht vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung und Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen (Vermögen braucht nicht vollständig eingesetzt zu werden - es gibt Schonbeträge) gedeckt werden, können Sie ergänzende Leistungen beim Sozialhilfeträger beantragen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, Tagespflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.
Wichtig: Die Leistungen der Sozialhilfe sind bereits vor Inanspruchnahme von Leistungen zu beantragen. Wenden Sie sich an die Seniorenberatung des Landkreises Verden, wenn Sie Bedenken haben, dass die Finanzierung eines Heimaufenthaltes nicht dauerhaft durch die Leistungen der Pflegeversicherung und Ihr eigenes Einkommen und Vermögen gesichert ist. Diese prüft, ob durch ambulante Hilfen ein weiterer Verbleib in der eigenen Wohnung erreicht werden kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, können Sie finanzielle Unterstützung für den Heimaufenthalt vom Sozialhilfeträger erhalten. Die Seniorenberatung berät Sie auch bei der Antragstellung.
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, können Sie auf Antrag von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden. Dies gilt auch für Schwerbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" besitzen. Bei Erfüllung bestimmter Befreiungsvoraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen; mehr im Internet.
Die Anträge erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der Kreisverwaltung oder direkt bei der Gebühreneinzugszentrale GEZ in 50656 Köln. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung muss direkt bei der GEZ, 50656 Kön gestellt werden.
Telefonvergünstigungen (Sozialanschluss)
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" oder eine gültigen Bescheid über die Befreiung von den Rundfunkgebühren besitzen, können Sie im "T-Punkt" (Telekom-Laden)eine verbilligten Neuanschluss sowie eine verbilligte monatliche Grundgebühr beantragen.
Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Deutschen Telekom AG unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 3 30 10 00 bzw. bei den T-Punkt-Läden der Deutschen Telekom.
Rechtshilfe (Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe)
Wer sich bei rechtlichen Problemen, zum Beispiel Geldforderungen, Kaufverträgen oder beim Testament aufgrund seines geringen Einkommens keinen Anwalt leisten kann, hat einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung.
Dei Rechtsberatung gliedert sich in die Beratungshilfe für außergerichtliche Verfahren und die Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren.
Im Landkreis Verden werden beide Hilfeformen durch ortsansässige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wahrgenommen. Zum ersten Termin dort nehmen Sie bitte entsprechende Einkommensunterlagen mit, aus denen errechnet werden kann, ob die maß:gebliche Einkommensgrenze für die Hilfegewährung unterschritten wird. Sofern Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben, rechnet der Rechtsanwalt dann direkt mit dem zuständigen Amtsgericht ab.
Die Prozesskostenhilfe dagegen ist nicht nur einkommensabhängig, sondern hier werden auch die Erfolgsaussichten geprüft. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ab, nicht jedoch die anwaltskosten der Gegenseite. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim
Amtsgericht Verden, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Tel. 04231 - 181
Bestattungskosten
Sofern entstehende Bestattungskosten weder aus dem Nachlass der verstorbenen Person noch von den Angehörigen getragen werden können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten zu stellen.
Zuständig für die Übernahme von Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tode des Verstorbenen Sozialhilfe leistete. In den übrigen Fällen ist der Sozialhilfeträger des Sterbeortes zuständig.
Nähere auskünfte und erforderliche Antragsunterlagen erhalten Sie beim
Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller), Tel. 04231 - 15 - 499
aus dem Seniorenwegweiser, Landkreis Verden, 2010
Autor: Landkreis
Umsetzung:Senioren- u. Behindertenbeirat
Letzte Änderung: 04.02.2010